Unsere Dienstleistungen
Hier erfahren Sie mehr über unsere Tätigkeit. Wir zeigen Ihnen, welche Rechtsvorgänge einer Beurkundungspflicht unterliegen, d. h. nur vor einem Notar vorgenommen werden können, und für welche Rechtsvorgänge sich die Mitwirkung des Notars aufgrund seiner einschlägigen Sachkunde ausdrücklich empfiehlt. Ferner erhalten Sie einen Überblick über die Unterlagen, die Sie zu einem Termin beim Notar bereit halten sollten sowie über unsere Gebühren.
Beurkundungen sind bei uns auch in englischer Sprache möglich.
Notarielle Tätigkeit
Notare sind unabhängige Träger eines öffentlichen Amtes, zugleich sind sie aber auch freiberufliche Dienstleister auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege. Den Schwerpunkt der notariellen Tätigkeit bildet die Betreuung auf den Gebieten des Sachenrechts (Immobilien), des Gesellschaftsrechtes sowie des Erb- und Familienrechts. Aus dem persönlichen Beratungsgespräch erhält der Notar die Informationen, die er für die Gestaltung eines individuellen Lösungsvorschlages benötigt. Regelmäßig schließt sich dann eine Beurkundung des Rechtsgeschäftes an. Der Gesetzgeber hat für wichtige Rechtsgeschäfte angeordnet, dass diese nur wirksam sind, wenn sie beurkundet werden. Bei der Beurkundung verliest der Notar den Text der Urkunde, erläutert ihn und beantwortet Fragen; dabei sind auch noch Veränderungen und Korrekturen möglich. Der Beurkundungsvorgang wird durch die Unterschrift der Beteiligten und des Notars abgesichert.
Dieses Beurkundungserfordernis, d. h. einen formalen Prozess, in dem der Inhalt des Rechtsgeschäfts nochmals ausdrücklich zu verlesen ist, um eine Kontrolle bzw. nochmalige Korrektur zu ermöglichen, hat der Gesetzgeber im Bereich besonders wichtiger Rechtsgeschäfte zum Schutz der Beteiligten vor Übereilung bzw. Übervorteilung für nötig erachtet. Darin erschöpft sich die Tätigkeit des Notars jedoch keineswegs. Vielmehr sorgt der Notar im Anschluss an eine Beurkundung zugleich für einen ordnungsgemäßen Vollzug des Rechtsgeschäfts. Hierbei ist der Notar insbesondere im Bereich der Grundstückskaufverträge die zentrale Serviceeinheit, die die Interessen oftmals beteiligter Dritter (insbesondere Banken) mit den Vorgaben aus dem individuellen Vertrag koordiniert sowie erforderliche Genehmigungen von Behörden und sonstigen Stellen für die Beteiligten einholt.
Dem Notar obliegt im Rahmen notarieller Beurkundungen die umfassende Beratung der Beteiligten sowie die Erstellung einer rechtssicheren Lösung, die die Risiken sämtlicher Beteiligter auf ein individuell angemessenes Niveau begrenzt und späteren Streit vermeidet. Dabei hat der Notar im Gegensatz zu einem Rechtsanwalt stets Neutralität zu wahren, d. h. die Interessen sämtlicher Beteiligter zu berücksichtigen.
Um den qualitativ hohen Standard der juristischen Tätigkeit des Notars sicherstellen zu können, müssen Notare neben der regulären Ausbildung zum Volljuristen eine weitere, spezielle Ausbildung zum Notar durchlaufen, in aller Regel mindestens drei Jahre.
Weitere Informationen:
Beurkundungspflichtige Rechtsgeschäfte
Welche Rechtsgeschäfte sind zu beurkunden?
Als beurkundungspflichtig, d. h. nur vor einem Notar rechtswirksam vereinbar, werden vom Gesetzgeber solche Rechtsgeschäfte angesehen, die für die Beteiligten von grundlegender wirtschaftlicher bzw. sozialer Bedeutung sind oder sonst erhebliche Gefahren in sich bergen. Hierzu zählen insbesondere:
- Erwerb und Veräußerung von Grundbesitz und Wohnungseigentum
- Bestellung von Grundpfandrechten (Grundschulden, Hypotheken) sowie die damit regelmäßig in Zusammenhang stehende Abgabe von Schuldanerkenntnissen mit Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung
- Gründung, Veränderung und Umwandlung von Kapitalgesellschaften (Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaft)
- Errichtung von Verfügungen von Todes wegen (Erbverträge)
- Errichtung von vorsorgenden Eheverträgen sowie von Scheidungsfolgevereinbarungen
- Schenkungsversprechen
Wann empfiehlt sich darüber hinaus eine Beurkundung?
Es gibt gute Gründe, auch Rechtsgeschäfte, die nicht beurkundet werden müssen, durch einen Notar betreuen zu lassen. Zunächst ist auf diese Weise eine umfangreiche Beratung über die rechtlichen Aspekte des gewünschten Geschäfts sichergestellt. Darüber hinaus gewährleistet die Einschaltung des Notars, dass alle rechtlichen Vorgaben beachtet werden. Der Notar hilft bei der Ermittlung des konkreten Regelungszieles und dessen juristisch korrekter Formulierung. Schließlich besitzen notarielle Urkunden im Rechtsverkehr eine besondere Anerkennung, da sie als sog. öffentliche Urkunden die Vermutung richtiger und vollständiger Wiedergabe der getroffenen Vereinbarungen in sich tragen.
Empfehlenswert erscheint die Beurkundung insbesondere hinsichtlich folgender Rechtsgeschäfte:
- Verfügungen von Todes wegen, sofern nicht ohnehin Beurkundungsbedürftigkeit besteht, also insbesondere die Errichtung von Testamenten von Einzelpersonen und Eheleuten
- Errichtung einer umfangreichen Vorsorgevollmacht zur Absicherung der Handlungsfähigkeit im Krankheitsfalle
- Errichtung von Patientenverfügungen zur verbindlichen Niederlegung des Patientenwillens hinsichtlich der Behandlung in bestimmten Krankheitssituationen
- Regelung der Unternehmensnachfolge und des Unternehmensübergangs (sofern nicht ohnehin aufgrund der Rechtsform des Unternehmens beurkundungspflichtig)
- Errichtung und Änderung von Personenhandelsgesellschaften (offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft)
- Regelung des Zusammenlebens nichtehelicher Partner
Benötigte Unterlagen
Zum Beurkundungstermin müssen Sie sich legitimieren. Bringen Sie deshalb bitte stets Ihren Personalausweis oder Reisepass mit. Zu einem vorausgehenden Beratungstermin sollten Sie nach Möglichkeit bereits folgende Unterlagen bzw. Informationen bereithalten:
1. Vollmachten in Urschrift oder Ausfertigung
Bitte beachten Sie, dass eine in Ausfertigung vorliegende Vollmacht auch zum Beurkundungstermin mitzubringen ist.
2. Im Bereich der Grundstücksverträge zusätzlich:
- vorhandene Grundbuchauszüge oder Eintragungsmitteilungen des Grundbuchamtes
- vorhandene Lagepläne wenn nur Teilflächen aus einem Grundstück veräußert werden sollen, die erst noch amtlich zu vermessen sind
- falls der Grundbesitz geerbt wurde und dies im Grundbuch noch nicht entsprechend eingetragen ist, Ausfertigung des entsprechenden Erbscheins oder bei einem notariellen Testament dessen Abschrift nebst Eröffnungsprotokoll des Amtsgerichtes
- falls der Familienname sich durch Heirat bzw. Trennung geändert hat, die Heiratsurkunde, aus der sich die aktuelle Namensführung ergibt
- Grundpfandrechtsbestellungsunterlagen, d. h. die Unterlagen, die Sie von Ihrer Bank erhalten, wenn Sie den Kaufpreis für ein Grundstück über ein Darlehen finanzieren möchten
3. Im Bereich des Gesellschaftsrechts zusätzlich
- gefasste Gesellschafterbeschlüsse in Urschrift
- letzten vorhanden Gesellschaftsvertrag (Satzung)
- aktuelle Liste der Gesellschafter
- bei Gründungsvorgängen Bestätigung der IHK, dass der beabsichtigten Firmierung keine Bedenken entgegenstehen
- bei Umwandlungsfällen nach dem Umwandlungsgesetz entsprechende Bilanzen mit Wirtschaftsprüfervermerk (zur Werthaltigkeitsprüfung)
4. Im Bereich des Erbrechts
- sämtliche früheren gemeinschaftlichen Testamente (d. h. mit dem Ehegatten errichtete Testamente) oder Erbverträge
- Geburtsurkunden der Personen, die in dem Testament bzw. Erbvertrag eine Regelung treffen möchten
5. Im Bereich der Ehevertragsgestaltung
- Heiratsurkunde
- Geburtsurkunden
- Grundbuchauszug, sofern zugleich Grundbesitz zugeordnet werden soll
- ggf. Scheidungsurteil und Unterlagen zum Versorgungsausgleich
Gebühren
Der Notar erhebt für seine Tätigkeit Gebühren auf der Grundlage des Gesetzes über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz – GNotKG). Basis für die Gebührenbemessung ist der sogenannte Geschäftswert, den der Notar bei den Beteiligten erfragt, sofern er nicht, wie beispielsweise beim Grundstückskaufvertrag der Kaufpreis, offensichtlich ist.
Eine Vereinbarung über die Gebührenhöhe darf nicht getroffen werden, da diese vom Gesetzgeber verbindlich festgelegt wurde. Durch die gesetzliche Festschreibung der Gebühren in dem GNotKG wird zugleich ein Höchstmaß an Transparenz gewährleistet, denn die Gebühren stehen bereits im Vorhinein genau fest, und zwar ohne dass es auf den tatsächlichen Aufwand, den ein Sachverhalt verursacht, ankommt.
In den erhobenen Gebühren ist die umfangreiche Beratung sowie der vollständige Vollzug des Rechtsgeschäfts, also insbesondere das Einholen von Genehmigungen bzw. die Koordination mit nicht urkundsbeteiligten Dritten (häufig Banken) und die Veranlassung des Eintrags in bestehende Register (Grundbuch, Handelsregister) bereits vollständig enthalten.